gesetzlicher Vertreter

gesetzlicher Vertreter
1. Personen, deren Vertretungsmacht nicht auf  Vollmacht, sondern auf Gesetz beruht ( Stellvertretung), u.a. die Eltern ( elterliche Sorge), der  Betreuer ( Betreuung), der Geschäftsführer für die GmbH, der Vorstand ( Organhaftung) für die AG, die eingetragene Genossenschaft und den eingetragenen Verein, alle Gesellschafter der OHG (evtl. Ausschluss einzelner Gesellschafter) ist im  Handelsregister einzutragen, § 125 HGB.
- Vgl. auch  offene Handelsgesellschaft (OHG) und  Partnerschaftsgesellschaft.
- 2. Für Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige, die ohne Einschränkung  Kaufmann sein können, muss der g.V. handeln.
- Auch zum Abschluss oder zur Lösung des  Berufsausbildungsvertrags muss der g.V. Zustimmung erteilen.
- Vgl. auch  Geschäftsfähigkeit.

Lexikon der Economics. 2013.

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